1. Leistung
crosstax (Betreiberin: NC Labs GmbH) stellt Software zur Aufbereitung, Erfassung und Verwaltung von grenzüberschreitenden Steuerrückerstattungsanträgen sowie zum Dokumenten- und Workflow- Management bereit.
2. Keine Steuerberatung
crosstax leistet keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung. Die steuerliche Beurteilung, Prüfung und Einreichung verantwortet die jeweilige Steuerkanzlei bzw. der/die beauftragte Steuerberater:in. Generierte Unterlagen sind vor Einreichung fachlich zu prüfen.
3. Mitwirkung und Richtigkeit
Nutzer:innen stellen vollständige und zutreffende Angaben und Dokumente bereit. KI-extrahierte Daten sind Vorschläge und vor Verwendung menschlich zu bestätigen.
4. Kein Erstattungsversprechen
Ein bestimmter Erstattungsbetrag oder ein positiver Bescheid der Behörde wird nicht zugesichert; Erstattungsschätzungen sind unverbindlich.
5. Vollmacht und Mandat
Das Tätigwerden gegenüber Behörden setzt eine gültige Vollmacht/ein Mandat zwischen Mandant:in und Kanzlei voraus.
6. Entgelte
Entgelte richten sich nach gesonderter Vereinbarung.
7. Haftung
Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen; Haftungsbeschränkungen im gesetzlich zulässigen Rahmen. [Konkrete Haftungsregelung durch Rechtsberatung zu ergänzen.]
8. Datenschutz
Es gilt die Datenschutzerklärung.
9. Anwendbares Recht / Gerichtsstand
[Rechtswahl und Gerichtsstand — Schweiz/Deutschland — durch Rechtsberatung festzulegen.]
10. Rollen im B2B2C-Modell
Die beauftragte Steuerkanzlei ist Vertragspartnerin ihrer Mandant:innen und für die fachliche Leistung (Beratung, Prüfung, Einreichung) verantwortlich. crosstax (NC Labs GmbH) stellt die Plattform bereit und handelt hinsichtlich der Mandantendaten als Auftragsverarbeiterin der Kanzlei. Mandant:innen erhalten ihren Zugang per Einladung der Kanzlei.
11. Verfügbarkeit und Änderungen
crosstax wird mit angemessener Sorgfalt bereitgestellt; eine ununterbrochene Verfügbarkeit wird nicht zugesichert. Diese Bedingungen können angepasst werden; über wesentliche Änderungen informieren wir rechtzeitig in geeigneter Form.
12. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt. Stand: Mai 2026 — Entwurf, vor Go-live durch Rechtsberatung zu prüfen und zu finalisieren.
